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AGB`s

unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Service und Wartung Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Firma Trendhaustueren, Mittelstraße 12, 56242 Marienrachdorf
(Stand 01. Februar 2021)
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm Anzeige über Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen sofort bei Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Danach können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Mangelansprüche
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwei Jahren ab der Abnahme. Die Verjährungsfrist für elektrotechnische/elektronische Teile beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Etwaig erteilte Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

3. Ausführung

3.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten die angegebenen Ausführungstermine und -fristen als für uns unverbindliche Angaben.
3.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere müssen alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sein. Der Arbeitsbereich selbst muss freigeräumt sein. Hierzu gehört u.a. auch, dass z.B. Gardinen etc. abgehängt und z.B. Fensterbänke freigeräumt sind. Zudem muss der ungehinderte Zu­gang zum Arbeitsbereich gewährleistet sein. So müssen z.B. in mehr­geschossigen Gebäuden Treppen vorhanden und benutzbar sein.
3.3 Für Gerüste über 2 Meter Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste jedenfalls aber bauseitige Bereitstellung vorausgesetzt.
3.4 Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

4. Vergütung

4.1 Die Vereinbarung als Einheitspreis-, Pauschalpreis- oder Stunden­lohnvertrag ergibt sich aus unserem zugrundeliegenden Angebot. Alle Angebotspreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 An die vereinbarten Vertragspreise sind wir für die Dauer von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Nach Ablauf vorgenannter Frist sind wir berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
4.3 Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durch­führung der Vertragsleistungen notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wurden, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Beiputzarbeiten und dergleichen. Erschwerte Transport-, Arbeits-, Zugangs- und Montage­bedingungen, die aus der Anfrage nicht ersichtlich waren, werden, soweit sie nicht im Angebot miteinbezogen sind, gesondert berechnet; die Vergütung erfolgt dabei nach Stundenaufwand zu dem vertraglich vereinbarten oder nachrangig zum ortsüblichen Stundensatz zuzüglich der uns entstandenen weiteren Aufwendungen, wie z.B. insbesondere erhöhte Transportkosten oder Gerüstkosten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.4 Vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, Nacht- und Sonntags­arbeiten werden auf der Grundlage der tariflichen Zuschläge gesondert berechnet.
4.5 Erteilt der Auftraggeber Anordnungen, aufgrund derer das ursprünglich von uns genommene Aufmaß geändert werden muss, hat er uns die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

5. Fälligkeit

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

7. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung, bzw. Fertigungsbeginn den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 20 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Technische Hinweise

8.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. einzustellen, zu ölen oder zu fetten Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Nachjustierung von Fenster- und Türbeschlägen sind keine Garantieleistungen des Auftragnehmers und sind entsprechend zu vergüten. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
8.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
8.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Türen) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

9. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.

11. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

12. Zugang und Veröffentlichungen
Wir sind auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das Bauwerk/die bauliche Anlage und das zugehörige Grundstück in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen des Gebäudes und/oder der Gebäudeteile, an dem/denen unsere Werkleistungen ausgeführt wurden, zu fertigen. Zudem sind wir zu Veröffentlichungen über unsere Werkleistungen an dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben befugt. Dies schließt auch die Veröffentlichung der Aufnahmen gemäß Satz 1 ein, sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung. Der Auftraggeber darf der Anfertigung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen nur dann wider­sprechen, wenn er berechtigtes Interesse daran geltend machen kann.

13. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.

14. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Firma Peglow ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil­zunehmen.

15. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.


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